Netflix und Co. kündigen: Gerichtsurteil ist für viele ein Hammer
Bild: NetflixIn Deutschland gibt es für Streaming-Dienste wie Netflix und Co. recht klare Regeln, welche die Kündigung regeln. Doch ein Aspekt stieß manchen Haushalten sauer auf. So musst du bei der Abobuchung auf dein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Das fordern im Grunde alle Anbieter, also auch Disney+, HBO Max oder WOW. Hintergrund ist, dass die Plattformen natürlich nicht wollen, dass schwarze Schafe allerlei Filme und Serien konsumieren, nur um dann nach zwei Wochen den Vertrag zu widerrufen und am Ende alles gratis abgestaubt zu haben. Doch so einfach ist die Sache laut einem frischen Gerichtsurteil eben nicht.
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So hatte ein österreichischer Verein speziell den Pay-TV- und Streaming-Anbieter Sky verklagt. Das zuständige Gericht wusste nicht weiter und bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Richtlinien. Dessen Urteil hat nun im Grunde Signalwirkung für alle Dienste, so eben auch Disney+, Netflix, HBO Max und Co. Man beanstandete, dass Verbraucher:innen das gesetzlich zugesicherte Widerrufsrecht einfach entzogen werde. Das dürfe so pauschal nicht einfach durch die Nutzungsbedingungen passieren. Der EuGH hat geurteilt: Das stimmt. Allerdings soll es dennoch nicht möglich sein, mal eben allerlei Filme und Serien im Streaming gratis abzustauben.
Generell bekräftigt der EuGH, dass du auch von einem Streaming-Abo innerhalb von 14 Tagen per Widerruf zurücktreten darfst – egal, was Netflix und Co. in ihre AGB schreiben. Knackpunkt ist, dass das Gericht die Plattformen als Anbieter von digitalen Dienstleistungen einstuft und nicht als digitale Inhalte (via Spiegel). Das sei insbesondere dann der Fall, wenn auch personalisierte Empfehlungen ins Spiel kommen. Und das ist in der Praxis bei allen Streaming-Diensten der Fall.
Netflix und Co.: Binge-Watching wird auch bei Widerruf berechnet
Zwar bezieht sich das Urteil des EuGH auf einen Fall in Österreich, der auch dort vor Gericht noch weiter verhandelt wird, aber die Auswirkungen treffen nach Ansicht deutscher Rechtsanwälte auch weitere EU-Länder. Streaming-Dienste wie Netflix, die bisher also in ihren Nutzungsbedingungen bzw. AGB ein Widerrufsrecht generell ausgeschlossen haben, müssen wahrscheinlich Anpassungen vornehmen.
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Problematisch könnten die Auswirkungen weniger für klassische Streaming-Dienste wie Amazon Prime Video, Netflix oder Sky werden, sondern eher für z. B. Sportstreaming-Anbieter. Denn gerade da schauen sich viele Menschen gezielt besondere Events an und haben an dauerhaften Abos eigentlich weniger Interesse. Doch mal eben gratis hereinschauen kannst du wahrscheinlich dennoch nicht. Denn der EuGH erklärt, dass Kund:innen bei Widerruf den Anbietern eine „angemessene Entschädigung“ für ihre Nutzung zahlen müssen.
Sprich, hast du also in 14 Tagen reichlich Serienmarathons veranstaltet, können Netflix und Co. dir das dann dennoch anteilig berechnen. Da gilt es abzuwarten, wie die Plattformen das dann in der Praxis handhaben.